der Schützengesellschaft St. Sebastianus Montabaur 1588 / 1957 e.V.
Gültig ab 11.03.2016
§1 Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft St. Sebastianus e.V. 1588/1957 Montabaur“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen und hat seinen Sitz in Montabaur. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz sowie Mitglied des Rheinischen Schützenbundes e.V. 1872 und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes. Er erkennt die Satzungen der vorgenannten Organisationen an.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie der sportlichen Jugendhilfe. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage, im Sinne des Deutschen Schützenbundes, selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Brauchtum
Die im Jahre 1957 gegründete Schützengesellschaft Montabaur setzt die Tradition der lt. Quellenangaben des Staatsarchives Wiesbaden – Krämerzunft Montabaur – Abteilung 116 XVII B Fasz. i 1.10. Fsz. II 1-22 Fsz. III 1-20 30 Fol. 1-59 Abt. 116 Montabaur Fol. 36 1-66 und des Stadtarchives Montabaur Abt. 4 Nr. 104 – Zunftsachen der Krämerzunft Montabaur 1588 – 1765, im Jahre 1588 erwähnten Schützenbruderschaft St. Sebastianus Montabaur fort und nennt sich mit Wirkung vom 4.10.1961 „Schützengesellschaft St. Sebastianus e.V. 1588/1957 Montabaur“.
Die Gesellschaft veranstaltet einmal im Jahr ein Schützenfest. Vor dem Schützenfest werden beim Königsschießen der Schützenkönig, die Damenkönigin und der Jungschützenkönig ermittelt. Die Durchführung des Königsschießens ist in der Traditionsordnung geregelt.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche Person werden.
- Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Durch Abgabe seiner Beitrittserklärung verpflichtet sich das neu aufgenommene Mitglied die Aufnahmebedingungen zu erfüllen und die Satzung der Gesellschaft anzuerkennen und zu achten.
- Jedem Neumitglied ist eine Satzung auszuhändigen. Die aktuelle Satzung wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht und im Vereinsheim ausgelegt.
- Mitglieder, die sich um die Gesellschaft ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Bei Wegzug eines Mitgliedes ruht die Mitgliedschaft auf Antrag. Beiträge werden dann nicht mehr erhoben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung der Aufnahmebedingungen
b) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
c) wegen grobem unsportlichem Verhalten
d) wegen Nichtachtung von Anordnungen der Organe des Vereins und deren Beauftragten, insbesondere von Anordnungen, die die Sicherheit beim Schießbetrieb und auf dem Vereinsgelände betreffen
e) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
f) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
§5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Beitrags- und Finanzordnung niedergeschrieben.
§6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und haben Stimmrecht:
a) bei der Wahl des Jugendwartes
b) bei Jugendangelegenheiten.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Jugend hat das Recht, einen Jugendvertreter zu wählen. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins Stimmrecht, die gemäß Sportordnung der Schüler-, Jugend- oder Juniorenklasse angehören. Wählbar sind Mitglieder vom 14. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
§7 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Schießbetrieb
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
d) Zeitlich begrenztes Verbot des Aufenthaltes auf dem Vereinsgelände
Die unter b) bis d) genannten zeitlichen Verbote können längstens für die Dauer eines Jahres ausgesprochen werden.
§8 Rechtsmittel
Gegen Ablehnung der Aufnahme (§3 Ziffer 2), gegen einen Ausschluss (§4 Ziffer 3) sowie gegen eine Maßregelung (§7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Gesamtvorstandsversammlung endgültig.
§9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
und der erweiterte Vorstand.
§10 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie wird im ersten Drittel des Jahres durchgeführt, und die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder soweit vorhanden durch Fax oder E-Mail eingeladen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann:
a) vom Vorstand einberufen werden oder
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern. - Der Vereinsvorsitzende, wenn verhindert sein Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
- Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
a) Vereins- und Sportberichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Über Anträge, die in einer Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in die Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderungen können nur gemäß Absatz 8 gestellt werden werden.
- Dem Antrag auf geheime Wahlen und Abstimmungen muss entsprochen werden, wenn dieser von mindestens 25 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird.
§11 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet
a) als Vorstand bestehend aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- dem Schießsportleiter Langwaffen
- dem Schießsportleiter Kurzwaffen
- dem Jugendwart
- dem Damenwart
- dem Standwart
- dem Pressewart
Ein Mitglied des Vorstandes übernimmt zudem die Funktion des Datenschutzbeauftragten (wird bei der konstituierenden Sitzung gewählt)
b) als erweiterter Vorstand bestehend aus:
- dem Vorstand gem. § 11 Ziffer 1. a)
- dem stellvertretenden Geschäftsführer
- dem stellvertretenden Schatzmeister
- dem stellvertretenden Schießsportleiter Langwaffen
- dem stellvertretenden Schießsportleiter Kurzwaffen
- dem zweiten Jugendwart
- dem zweiten Damenwart
- dem stellvertretenden Standwart
- dem stellvertretenden Pressewart
- Werden weitere Abteilungen des Vereins gegründet, so sind deren Leiter Mitglieder des Vorstandes, ihre jeweils ersten Stellvertreter Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
- Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Sie sind jeweils für sich beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder beantragen. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Überwachung des Vollzugs der Satzungen und sonstiger Vereinsvorschriften.
- Der Höchstbetrag, über den der Vorstand verfügen kann, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitrags- und Finanzordnung niedergeschrieben.
- Der Ehrenvorsitzende hat das Recht an den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§12 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
- Die Abteilungen werden durch die entsprechenden Schießsportleiter, Warte oder deren Stellvertreter geleitet.
§13 Protokolle
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliedsversammlung ist im Schützenhaus auszulegen.
§14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor der Mitgliederversammlung (§ 10 Ziffer 2) eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei ordentlicher Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes. Sollten in den Abteilungen eigene Kassen geführt werden, so können diese von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie dem Schatzmeister eingesehen werden.
§15 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Aufnahmeordnung, eine Geschäfts- und Sportordnung, eine Beitrags- und Finanzordnung sowie eine Brauchtums- und Traditionsordnung. Die Ordnungen werden vom erweiterten Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
Der in der Mitgliederversammlung (§ 5) beschlossene Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren sind bindend und müssen in die Beitrags- und Finanzordnung übernommen werden.
§16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert (schriftlich) wurde. - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sollten weniger als 50 % stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Montabaur mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der sportlichen Jugendarbeit verwendet werden darf.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung genehmigt.
Montabaur, 11.03.2016
Gez.
Werner Kaspar, Vorsitzender
Udo Nies, stellvertretender Vorsitzender
Vera Schreiner, Geschäftsführer