Beitrags- und Finanzordnung

der Schützengesellschaft St. Sebastianus Montabaur 1588 / 1957 e.V.

Gültig ab 01.04.2022

Grundlage dieser Ordnung sind die §§ 3, 4, 5, 11, 14, 15 und 16 der Vereinssatzung.

 

Arten der Mitgliedschaft

Ergänzend zu §3 der Vereinssatzung unterscheidet die Gesellschaft zwischen passiven und aktiven Mitgliedern.

Passive Mitglieder …

  1. … können an allen Veranstaltungen teilnehmen, mit Ausnahme von schießsportlichen Veranstaltungen.
  1. …brauchen keinen Arbeitseinsatz erbringen
  2. Neumitglieder müssen sich mit Antragstellung für aktiv oder passiv entscheiden.

Mitglieder können auf Antrag von aktiv auf passiv oder umgekehrt konvergieren.

Bei einem Wechsel von passiv auf aktiv ist die Aufnahmegebühr zu entrichten.

Mitglieder können über die Mitgliedschaft im Rheinischen Schützenbund (RSB) als Mitglied des Deutschen Schützenbund (DSB) hinaus Mitglied in der Deutsche Schießsport Union (DSU) werden.

Eine besondere Art der aktiven Mitgliedschaft ist die zeitlich begrenzte Mitgliedschaft nur für zeitlich begrenzte Sportangebote. Ausnahme ist die Startberechtigung bei sportlichen Wettkämpfen der Dachverbände der Gesellschaft. Ihre Mitgliedschaft ist auf ein Sportjahr begrenzt und endet, in Ergänzung zu §4 der Vereinssatzung mit Ablauf des Sportjahres.

Mitgliedsbeitrag

Die Gesellschaft orientiert ihre Mitgliedsbeiträge an den vom Landessportbund vorgegebenen Mindestsätzen sowie an der allgemeinen Kostensituation.

Ab 2021 werden gern. §§ 5 und 15 der Vereinssatzung folgende Jahresbeiträge erhoben:

1. Passive Mitglieder 60,00 €
2. Aktive Mitglieder  
a. Mitgliedschaft RSB/DSB 120,00 €
b. Zusätzliche Mitgliedschaft DSU 30,00 €
c. Zeitlich begrenzte Mitgliedschaft 70,00 €
3. Jugend 12 bis 18 Jahre 48,00 €
4. Familienbeitrag pro Person  
a. Passive Mitlieder 60,00 €
b. Aktive Mitglieder 95,00 €
c. Kinder 20,00 €

 

Familienbeitrag zahlen Paare, die einen gemeinsamen Haushalt führen, sowie deren im Haushalt befindlichen Kindern (Kriterium ist der Bezug von Kindergeld) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahmegebühr beträgt 150 € für aktive Mitglieder. Die Aufnahmegebühr entfällt für Kinder, Jugendliche und zeitlich begrenzte Mitglieder.

Beitragszahlung

Die Beiträge werden grundsätzlich mit Bankeinzugsverfahren (SEPA-Lastschrift) abgebucht. Sie werden jährlich am 15. April eingezogen. Andere Zahlungsweisen, wie Überweisung oder Barzahlung, gelten als Ausnahme und sind gesondert zu vereinbaren. Auch dabei sind die genannten Zahlungstermine einzuhalten.

 

Arbeitsstunden

Die aktiven Mitglieder (nach §2 Nr. 2.a.; bis zu Vollendung des 70. Lebensjahres) müssen im Rahmen der Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen der Vereinsanlagen und -einrichtungen 15 Arbeitsstunden erbringen. Die Ableistung der Arbeitsstunden wird zum Ende des Kalenderjahres geprüft. Für bis dahin nicht geleistete Arbeitsstunden hat das Mitglied pro nicht geleistete Stunde einen festgesetzten Stundensatz von 10,00 € an den Verein zu zahlen. Der Betrag wird mit dem Beitrag eingezogen.

Die Anzahl der jährlich zu erbringenden Arbeitsleistung und der Stundensatz für nicht geleistete Arbeitsstunden werden vom erweiterten Vorstand durch Beschluss festgelegt.

Grundsatz der Sparsamkeit

Die Finanzwirtschaft der Gesellschaft ist sparsam zu führen.

 

Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres (gern. §16 der Vereinssatzung) nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Die Prüfung erfolgt nach §14 der Vereinssatzung.

 

Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen sind.

 

Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und über die Bankkonten der Gesellschaft abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.

Die Überprüfung des Zahlungsverkehrs erfolgt gern. §14 der Vereinssatzung.

Ausgaben:

Im Rahmen der Vereinsführung kann vom Vorstand und von Vorstandsmitgliedern über folgende Höchstbeträge bei Einzelausgaben verfügt werden:

Erweiterter Vorstand (gem. §111. b) der Vereinssatzung: 5.000,00 €

Vorstand (gem. §111. a) der Vereinssatzung): 1.000,00 €

Vorsitzender, Stv. Vorsitzender & Geschäftsführer

(gem. §11 3. der Vereinssatzung): 500,00 €

Stv. Geschäftsführer und Schatzmeister (für Verwaltungsbedarf): 100,00 €

Über Summen, die über die in diesem Paragraphen hinausgehen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

Kostenerstattung

Den ehrenamtlichen Mitarbeitern der Gesellschaft können entstehende Kosten gegen Nachweis erstattet werden. Wann und in welcher Höhe Kosten erstattet werden, entscheidet der Vorstand.

Die für die Lehrgänge:

  • Schießsportleiter-Ausbildung,
  • Jugendßasislizenz,
  • Trainer C-Ausbildung,
  • Vereinsmanager C und
  • Kampfrichter-Ausbildung anfallende Teilnahmegebühr, kann nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, durch die Gesellschaft übernommen werden. Hierzu werden dem Ausgebildeten in den ersten drei Jahren jeweils ein Drittel der Teilnahmegebühr erstattet. Voraussetzung ist, dass der Ausgebildete entsprechende Tätigkeiten für die Gesellschaft ausübt. Der Vorstand bestätigt diese Tätigkeit für jedes Jahr gesondert.

 

Wirksamkeit

Die vorstehende Fassung wurde anlässlich der Jahreshauptversammlung am 01. April 2022 beschlossen und ist ab 2022 gültig (ersetzt die Fassung vom 07.10.2020).

 

Gez.

Vorsitzender
und stellvertretender Vorsitzender

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